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Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)
In der Fassung vom 9.9.1997 (BGBl I S. 2296),
zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes vom 25.2.1998 (BGBl I S. 374)
Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen
§ 1 - Lebensmittel
(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die
dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder
verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden;
ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu
anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu
werden.
(2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, Überzüge
oder sonstigen Umschließungen, die dazu bestimmt sind,
mitverzehrt zu werden, oder bei denen der Mitverzehr
vorauszusehen ist.
§ 2 - Zusatzstoffe
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die
dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer
Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder
Wirkungen zugesetzt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher
Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach
allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-,
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel verwendet
werden, sowie Trink- und Tafelwasser.
1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren
Verbindungen außer Kochsalz,
b) Aminosäuren und deren Derivate,
c) Vitamine A und D sowie deren Derivate,
d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,
e) Süßstoffe;
2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz
genannten, die dazu bestimmt sind,
a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen oder
sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet zu
werden,
b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von
Lebensmitteln zugesetzt zu werden,
c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise verwendet
zu werden, daß sie auf oder in die Lebensmittel gelangen;
3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwendung
bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit diesen in Berührung
kommen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium)
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe oder
Gruppen von Stoffen den Zusatzstoffen gleichzustellen,
1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre
Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbedenklich
ist;
2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder
Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist.
§ 3 - Tabakerzeugnisse
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus
Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte
Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen
Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.
(2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:
1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die zum
Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum
Schnupfen bestimmt sind;
2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige mit dem
Tabakerzeugnis fest verbundene Bestandteile mit Ausnahme von
Zigarrenmundstücken sowie Rauchfilter aller Art;
3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie dazu
bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßigen Herstellen von
Tabakerzeugnissen verwendet zu werden.
(3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im Sinne
des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur Linderung von
Asthmabeschwerden.
§ 4 - Kosmetische Mittel
(1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe
oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich
am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder
zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur
Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden, es sei
denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern
oder zu beseitigen.
(2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von Zahnersatz gleich.
(3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen
bestimmt sind.
§ 5 - Bedarfsgegenstände
(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen,
Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln
verwendet zu werden und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung
zu kommen oder auf diese einzuwirken;
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die
dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln oder mit
Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten
des Mundes in Berührung zu kommen;
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind;
5. Spielwaren und Scherzartikel;
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend
mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie
Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken,
Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle;
7. a) Reinigungs- und Pflegemittel,
b) Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für
Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;
8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände im
Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur Bekämpfung von
Mikroorganismen bei solchen Bedarfsgegenständen;
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung oder zur
Insektenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind, ausgenommen Mittel, die ausschließlich als
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in den
Verkehr gebracht werden.
(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als
Arzneimittel gelten oder die nach § 3 des
Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für
Medizinprodukte sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der
Gesundheit zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen
Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame
Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende
Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den
Bedarfsgegenständen gleichzustellen.
§ 6 - Verbraucher
(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an
den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder
Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung oder zur
Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden.
(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie
in Absatz 1 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte beziehen.
§ 7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- Herstellen:
das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;
- Inverkehrbringen:
das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
- Behandeln:
das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken,
Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede
sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen
oder Verzehren anzusehen ist;
- Verzehren:
das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von
Stoffen in den Magen.
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen,
das Behandeln und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen
Personenvereinigungen für deren Mitglieder sowie in
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.
Zweiter Abschnitt - Verkehr mit Lebensmitteln
§ 8 - Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu
behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen;
2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen,
als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen;
3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch
auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres
Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens
oder ihrer Größe vorhersehbar ist, daß sie von den
Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln
verwechselt und deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder
geschluckt werden können (mit Lebensmitteln verwechselbare
Erzeugnisse), derart für andere herzustellen oder zu behandeln
oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der
Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für
Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren
unterliegen.
§ 9 - Ermächtigungen zum Schutz der
Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch
Lebensmittel zu verhüten,
1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder
Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben;
2. (weggefallen)
3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen;
4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel
a) zu verbieten,
b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige abhängig zu
machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Genehmigung und die Anzeige zu regeln,
c) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu
machen;
5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige warnende
Aufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittelbetrieben sowie
das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1
erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
Einvernehmens mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie, soweit dessen Geschäftsbereich
berührt wird.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine
Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten, das
Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch
Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens
ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium (§ 2 Abs. 3), mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
mit dem Bundesministerium für Forschung und Technologie, soweit
dessen Geschäftsbereich berührt wird.
§ 10 - Ermächtigung für
Hygienevorschriften
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um der
Gefahr einer ekelerregenden oder sonst nachteiligen
Beeinflussung von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen,
Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen, Witterungseinflüsse
oder Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren, vorzubeugen, und
sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch
Rechtsverordnungen nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 11
Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes nicht erfüllt sind,
Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit
der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den
Verbraucher sicherstellen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung
in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf die Landesregierungen
übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 solange zu erlassen, wie das
Bundesministerium von seinem Verordnungsrecht keinen Gebrauch
macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
§ 11 - Zusatzstoffverbote
(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht
zu werden,
a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in
Vermischungen mit anderen Stoffen zu verwenden;
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht
zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen;
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene
Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen; 2. Lebensmittel
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem
Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer
nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen
Rechtsverordnung nicht entsprechen;
3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem gewerbsmäßigen
Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet
werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch den
Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf
1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder
soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwandlungsprodukte
in dem zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1
bestimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeidbare und
technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind;
2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser, Luft,
Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden, sowie Wasserstoff,
soweit er zur Fetthärtung oder zur Herstellung von
Zuckeralkoholen verwendet wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im
Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie für
Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen bleichend wirken.
(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf
Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c
findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen
küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen, sowie
auf Aminosäuren.
§ 12 - Ermächtigungen für Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter
Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer
und diätetischer Erfordernisse mit dem Schutz des Verbrauchers
vereinbar ist,
1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel
oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3
zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder deren
Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie
Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für
Ionenaustauscher festzusetzen;
2. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das
Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.
2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von Ionenaustauschern zu
erlassen;
2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von der
Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen;
3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der
Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszunehmen;
4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem
Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen
des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.
§ 13 - Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene
Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen
anzuwenden;
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die
entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2
erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte
Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen
vorzuschreiben.
§ 14 - Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen,
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des
Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes,
andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,
Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel
(Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder
Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1
Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des
Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind
oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht
angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese
Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt
sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in
oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen
nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei
deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder
sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von
Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von
einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die
Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen
Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zuzulassen.
§ 15 - Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des
Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren
nicht angewendet werden dürfen,
2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen
überschreiten,
4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem
die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert
sind, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher
Vorschriften angewendet werden dürfen oder nicht als
Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.
(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als
Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatzstoffe
zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier zugeführt
worden, so dürfen
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen
werden,
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn die festgesetzten Wartezeiten
eingehalten worden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren
Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf
Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten
sein dürfen,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
ausgenommen Stoffe, die als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den
Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der
Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke
oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu
verbieten, daß entgegen solchen Vorschriften gewonnene
Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe
in den Verkehr gebracht werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen
Stoffe, die als Futtermittel oder Zusatzstoffe zu Futtermitteln
in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den
Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Stoffe in von
Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen;
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 zuzulassen.
§ 16 - Kenntlichmachung
(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die
Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1
zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu machen. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen
die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem
Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist,
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf
Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zulassungsbedürftigen
Zusatzstoffen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen
im Sinne der §§ 14 und 15 zu erlassen;
2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte
Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe oder über
die weitere Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.
§ 17 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten,
1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder
Lebensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31
hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; 2. a) nachgemachte
Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von
der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert,
insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen;
3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrahlungen
auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden, daß sie geeignet sind,
den Verbraucher über den geminderten Wert oder die geminderte
Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu täuschen;
4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatzstoffe
oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15
enthalten oder die einem zulässigen Bestrahlungsverfahren
unterzogen worden sind, oder in der Werbung allgemein oder im
Einzelfall für solche Lebensmittel Bezeichnungen oder sonstige
Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die
Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen
oder Schadstoffen seien;
5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für
Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden
Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung
liegt insbesondere dann vor,
a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen
nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die
wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die
Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den
Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit
oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung
mitbestimmend sind, verwendet werden,
c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimittels
gegeben wird.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von
dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zuzulassen, soweit es mit dem
Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
§ 18 - Verbot der gesundheitsbezogenen
Werbung
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist es
verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für
Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder
Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs-
oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung
oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf
solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung
oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der
Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen
oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,
Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung
gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder
der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7
gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das
Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes bestimmt.
§ 19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der Nummern 1
und 2 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen oder
sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in den Verkehr
gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst bestimmte
Angaben über den Inhalt, den Hersteller oder denjenigen, der
die Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt, anzubringen sind;
2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,
a) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Umhüllungen von bestimmter Art in den Verkehr gebracht werden dürfen,
b) daß auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen,
in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den
Lebensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere über den
Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die
Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder über die
Zubereitung anzubringen sind,
c) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen,
in denen sie feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig
gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,
d) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben
sind;
3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das
Herstellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit zu
erlassen;
4. vorzuschreiben,
a) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in
den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten
Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder
Beschaffenheit entsprechen, b) daß Lebensmittel, die bestimmten
Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder
Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von
bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter
ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den
Verkehr gebracht werden dürfen und daß für sie mit bestimmten
zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen
Aussagen nicht geworben werden darf,
d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren
angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in
den Verkehr gebracht werden dürfen,
f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen;
5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei dem
Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet
werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den
Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den
eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch soweit
sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
§ 19a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz
bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft
davon abhängig zu machen, daß sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet werden sowie
Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln,
2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebensmittel
herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen
a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung und die
Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu
regeln,
b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie
Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der
Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen
haben,
3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behandeln
oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, über die
Reinigung oder die Desinfektion von Räumen, Anlagen,
Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
Nachweise zu führen sind,
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach
Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie über die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln,
5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit Nachweisen
über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der
Beschaffenheit zu versehen sind und daß das Inverkehrbringen,
Verbringen ins Inland oder Ausführen nur zulässig ist, wenn
die Lebensmittel von diesen Nachweisen begleitet werden, sowie
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und
Aufbewahrung zu regeln.
Dritter Abschnitt - Verkehr mit
Tabakerzeugnissen
§ 20 - Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen,
die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
Stoffe zu verwenden, die nicht zugelassen sind;
2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt sind oder einer
nach Absatz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erlassenen
Rechtsverordnung nicht entsprechen;
3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden dürfen, für eine
solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen von
Tabakerzeugnissen durch den Verbraucher gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf Stoffe,
die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und
Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen
chemisch gleich sind, sowie auf Stoffe der in § 11 Abs. 2
genannten Art.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für
bestimmte Zwecke zuzulassen;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen oder nach
Absatz 2 nicht zulassungsbedürftigen Stoffen in
Tabakerzeugnissen sowie Reinheitsanforderungen für diese Stoffe
festzusetzen,
b) Vorschriften über die Kenntlichmachung des Gehalts an
zugelassenen Stoffen zu erlassen.
§ 21 - Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im Falle des
Buchstabens f auch Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich
ist,
a) die Verwendung von Stoffen, die nach § 20 Abs. 2 keiner
Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung bestimmter Verfahren
bei dem Herstellen oder Behandeln von Tabakerzeugnissen zu
verbieten oder zu beschränken,
b) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad
von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an
bestimmten Stoffen in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren
Rauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher Gegenstände
oder Mittel vorzuschreiben,
c) Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten
Rauchinhaltsstoffen festzusetzen,
d) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten
Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte
Tabakerzeugnisse Angaben über den Gehalt an bestimmten
Rauchinhaltsstoffen zu verwenden sind,
e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben
verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten
Stoffen in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch,
insbesondere Nikotin oder Teer, beziehen,
f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten
Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte
Tabakerzeugnisse Warnhinweise oder sonstige warnende
Aufmachungen zu verwenden sind,
g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum
anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt
sind, zu verbieten;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung
erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse Vorschriften
zu erlassen, die den in § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c für
Lebensmittel vorgesehenen Regelungen entsprechen.
(2) Tabakerzeugnisse, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
a bis c erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 22 - Werbeverbote
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk oder
im Fernsehen zu werben.
(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in
der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall
1. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
sonstige Aussagen zu verwenden,
a) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß oder
die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen
gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des
Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig
zu beeinflussen,
b) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind,
Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen,
c) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert
erscheinen lassen;
2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die
darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natürlich oder
naturrein seien.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von
dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des
Verbrauchers vereinbar ist.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist, Vorschriften zur Durchführung
der Verbote des Absatzes 2 zu erlassen, insbesondere
1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung durch
bestimmte Werbemittel oder an bestimmten Orten zu regeln,
2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen von
Angehörigen bestimmter Personengruppen zu verbieten oder zu
beschränken.
§ 23 - Anwendung von Vorschriften
Die §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 gelten für
Tabakerzeugnisse entsprechend.
Vierter Abschnitt - Verkehr mit kosmetischen
Lebensmitteln
§ 24 - Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu
behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder
vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen;
2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem
Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als
kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch
beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung
der Erzeugnisse, ihrer Kennzeichnung, gegebenenfalls der
Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre
Entfernung sowie aller sonstigen, die Erzeugnisse begleitenden
Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für
das Inverkehrbringen der Erzeugnisse Verantwortlichen.
§ 25 - Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
gebracht zu werden, ohne Zulassung Stoffe zu verwenden, soweit
sie der Verschreibungspflicht nach den §§ 48 und 49 des
Arzneimittelgesetzes unterliegen;
2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu
bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder
behandelt sind oder einer nach Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung nicht entsprechen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor
gesundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln
vereinbar ist, Stoffe im Sinne des Absatzes 1 zur Verwendung bei
dem Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln allgemein
oder für bestimmte kosmetische Mittel oder für bestimmte
Verwendungszwecke zuzulassen;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlich
nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln erforderlich ist, Höchstmengen
für den Gehalt an zugelassenen Stoffen in kosmetischen Mitteln
festzusetzen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, soweit es sich um Stoffe handelt,
die nach § 49 des Arzneimittelgesetzes der
Verschreibungspflicht unterstellt werden.
§ 26 - Weitere Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der
Gesundheit durch kosmetische Mittel zu verhüten,
1. das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von
bestimmten kosmetischen Mitteln von einer Genehmigung oder
Anzeige abhängig zu machen;
2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit
bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen;
3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den
in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buchstabe a und b für
Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen entsprechen;
4. das Herstellen und die Einfuhr von kosmetischen Mitteln
sowie die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die
gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, vom
Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen.
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 2 oder
nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von
kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder demjenigen,
der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin bestimmte Angaben über das kosmetische
Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über
seine Verwendungszwecke, über die in dem kosmetischen Mittel
enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung
dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über
Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen zu
bestimmen;
2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin die
Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden
medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die
gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel sammeln und
auswerten und bei stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und
Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann;
3. zu bestimmen, daß die Informations- und
Behandlungszentren für Vergiftungen dem Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin über
Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die
Beratung bei und die Behandlung von stoffbezogenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung
sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu
behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können
nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die
Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
§ 26a - Ermächtigungen zum Schutz bei dem
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem Einführer
bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das
Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung kosmetischer Mittel,
über die hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von
kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich
die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, und
über den für die Bewertung Verantwortlichen für die für die
Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen
Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und die
Einzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu
bestimmen;
2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Einführer
den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln
zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1
mitzuteilen hat;
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach
denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit kosmetischer Mittel
zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das
Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von
kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen.
§ 27 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder
im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann
vor,
1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die
ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen
oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung,
Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck
erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden
kann;
3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen
a) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder über die
Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen
Personen,
b) über die Herkunft der kosmetischen Mittel, ihre Menge,
ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung,
über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für
die Bewertung mitbestimmend sind,
verwendet werden.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
§ 28
(weggefallen)
§ 29 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
und zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers vor Täuschung und in dem Fall der Nummer 1 auch zu
seiner Unterrichtung erforderlich ist,
1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln
zu regeln und dabei insbesondere die Angabe der Bezeichnung
sowie Angaben über den Hersteller oder den für das
Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Verantwortlichen vorzuschreiben;
2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter bestimmten
zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder
Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und daß
für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten
Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden
darf.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Durchf6uuml;hrung des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe i der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel (Abl. EG Nr. L 262 S. 169) in der jeweils
geltenden Fassung erforderlich ist, das Inverkehrbringen von
kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken.
Fünfter Abschnitt - Verkehr mit sonstigen
Bedarfsgegenständen
§ 30 - Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln,
daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch
geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche
Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame
Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen;
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit
durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch
toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu
schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen;
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei dem
gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so
zu verwenden, daß sie geeignet sind, beim Verzehr der
Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
§ 31 - Übergang von Stoffen auf
Lebensmittel
(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig so zu verwenden oder
für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, daß
von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen,
ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich
unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit
dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, für bestimmte Stoffe
die Anteile festzusetzen, die als unbedenklich und unvermeidbar
im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind. Das Bundesministerium
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf den Direktor und Professor des Bundesinstitutes
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übertragen;
der Direktor und Professor des Bundesinstitutes für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin bedarf
zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
§ 32 - Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch
Bedarfsgegenstände zu verhüten, in den Fällen der Nummer 9b
zur Unterrichtung des Verbrauchers,
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und
Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten
Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken;
2. vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimmter
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte
Stoffe verwendet werden dürfen;
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von
bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken;
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten
Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können
oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von
bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden
sein dürfen;
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen,
die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet
werden;
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erlassen;
7. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nur in
Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen;
8. im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei
Unglücksfällen vorzuschreiben;
9. vorzuschreiben, daß
a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten
Bedarfsgegenständen,
b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des
Verwendungszwecks,
c) bei bestimmten Gegenständen ihre mangelnde Eignung zur
Verwendung als Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1
kenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlichmachung
zu regeln;
9a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstände von einer
Zulassung abhängig zu machen und das Verfahren der Zulassung zu
regeln;
9b. Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen
zu regeln und dabei insbesondere die Angabe der Bezeichnung
sowie Angaben über den Hersteller oder den für das
Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Verantwortlichen vorzuschreiben;
10. vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Wirksamkeit
von Mitteln zur Bekämpfung von Mikroorganismen bei
Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen
Mittel zur Bekämpfung von Tierseuchen, zu stellen sind, soweit
diese Mittel für die Verwendung im landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Bereich bestimmt sind;
11. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre
mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden;
12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nur
mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht werden dürfen,
sowie die Einzelheiten über Inhalt, Form und Ausgestaltung des
Begleitpapieres zu bestimmen.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3,
5, 6 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
Einvernehmens mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für
Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und, soweit sie Bedarfsgegenstände im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 betreffen, auch des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten.
Sechster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 33 - Deutsches Lebensmittelbuch
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen,
in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von
Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel
von Bedeutung sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen
Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung der von der
Bundesregierung anerkannten internationalen
Lebensmittelstandards beschlossen.
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz, für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft veröffentlicht.
Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder
fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
§ 34 - Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim
Bundesministerium gebildet.
(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft die Mitglieder der Kommission aus den
Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der
Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig
gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den
Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erläßt
nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich
einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei
Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind
unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 35 - Amtliche Sammlung von
Untersuchungsverfahren
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin veröffentlicht eine amtliche Sammlung von
Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Lebensmitteln,
Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
(Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes). Die Verfahren werden
unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung,
der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die
Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
§ 36 - Ausnahmeermächtigungen für
Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die
lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im
Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1
gilt nicht für die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie
für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnahmen von
dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie.
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1
ist zu befristen.
§ 37 - Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im
Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und
3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§
8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die nach den §§ 9 und 10
erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher
Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine
Änderung oder Ergänzung der Vorschriften des
Lebensmittelrechts von Bedeutung sein können; dabei sollen die
schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Faktoren,
die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden
Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt
werden;
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und
der sonstigen Hilfs- und Notdienste
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie
der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist;
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölkerung;
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln, dies zur
Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen;
5. für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur
Vorbeugung gegen Karies.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefährdung der Gesundheit
nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 und 4 von den
Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung;
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der
§§ 11, 13 bis 15.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2
Nr. 1 und 3 ist das Bundesministerium im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern; in den Fällen
des § 13 ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenchaft, Forschung und Technologie
herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist
hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten
Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für
diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In den
übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind die von den Landesregierungen
bestimmten Behörden zuständig.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4
ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens 3 Jahre
verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die
Zulassung fortdauern.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem
Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung
hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um Organisationen
des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nr. 3
Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von
Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom
Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen
sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten
Ausnahmen zu erlassen.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Voraussetzungen
und das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2
Nr. 5 zu erlassen.
§ 38 - Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr
im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 ändern, falls
unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung
dieser Rechtsverordnung erfordern.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen
nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden
Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
§ 38a - Rechtsverordnungen zur Angleichung
an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke
der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden,
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, erforderlich ist.
§ 39 - Anhörung von Sachkennern
Vor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz soll ein
jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der
Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten
Wirtschaft gehört werden. Dies gilt nicht für Verordnungen
nach den §§ 38, 44 und 48.
Siebter Abschnitt - Überwachung und
Lebensmittel-Monitoring
Unterabschnitt A - Überwachung; Durchführung
von Gemeinschaftsrecht
§ 40 - Zuständigkeit für die Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz bezeichneten
Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht. § 48
bleibt unberührt.
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im
Sinne dieses Gesetzes, insbesondere in den
Verpflegungseinrichtungen und Kantinen, den zuständigen Stellen
und Sachverständigen der Bundeswehr
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich
gegenseitig
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und
Sachverständigen mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts für
den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu
unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu
unterstützen.
(4) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln
die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung
der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr
das Ergebnis der Prüfung mit.
(5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden
eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte
mit, die für die Überwachung der Einhaltung der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften in diesem Mitgliedstaat
erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei
Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften.
(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen
erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung
gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und
anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden
und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche Kontrollen nach
den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern sie andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum betreffen, an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft.
§ 41 - Durchführung der Überwachung
(1) Die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit
Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist durch die zuständigen
Behörden zu überwachen. Sie haben sich durch regelmäßige Überprüfungen
und Probennahmen davon zu überzeugen, daß die Vorschriften
eingehalten werden.
(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen
durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an diese Personen
zu stellen sind, soweit sie nicht wissenschaftlich ausgebildet
sind.
(3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den
Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes erforderlich
ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei
Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen
Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit
zu betreten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch
außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Verpflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger,
insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe,
Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der
Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus
Abschriften oder Auszüge anzufertigen sowie Einrichtungen und
Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen im Sinne dieses
Gesetzes zu besichtigen;
4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte,
insbesondere solche über die Herstellung, die zur Verarbeitung
gelangenden Stoffe und deren Herkunft zu verlangen.
(3a) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften über den
Verkehr mit Lebensmitteln, die durch dieses Gesetz oder durch
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt
sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten und der Kommission in Begleitung der mit der Überwachung
beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1
wahrzunehmen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die Zolldienststellen können den Verdacht von Verstößen
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der
Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt,
den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
§ 42 - Probenahme
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den
Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes erforderlich
ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen und die
Beamten der Polizei befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen. Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von
gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der
gleichen Art und von demselben Hersteller wie das als Probe
entnommene ist zurückzulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung
einer Probe verzichten.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und
dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß
oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung
nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine
Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung
bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls
eine unbillige Härte eintreten würde.
(4) Die Befugnis zur Probenahme erstreckt sich auch auf
Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die auf Märkten, Straßen
oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe in den Verkehr
gebracht werden oder die vor Abgabe an den Verbraucher unterwegs
sind.
§ 43 - Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Inhaber der in § 41 bezeichneten Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter
sowie Personen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4
in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
den §§ 41 und 42 zu dulden und die in der Überwachung tätigen
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen,
insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und
Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und
die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
§ 43a - Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen
2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 43b - Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme,
die sich auf Sendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus
anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu
unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten
Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das
Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne
des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige
Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag
innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 44 - Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine
einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. Vorschriften über
a) die personelle, apparative und sonstige technische
Mindestausstattung von Untersuchungsanstalten,
b) die Voraussetzungen für die Zulassung privater Sachverständiger,
die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt
sind,
zu erlassen;
2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und
Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes zu
erlassen und die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie
von bestimmten Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder
Bedarfsgegenständen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung
dieser Partie abhängig zu machen; soweit Rechtsverordnungen
nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine
einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl.
EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu fördern,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin oder das Robert KochInstitut als zuständige
Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren
von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu
bestimmen sowie
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 40
Abs. 1 zuständigen Behörden, zu regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des
Einvernehmens der Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft. § 40 Abs. 6
gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten
Verfahren gewonnene Daten entsprechend.
§ 45 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften; soweit Rechtsverordnungen nach § 9
Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium.
§ 46 - Landesrechtliche Bestimmungen
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung
weitere Vorschriften erlassen.
§ 46a - Gebühren
(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die
1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,
2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen
und
3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich sind,
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden
durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der
von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen
Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen
werden, kann eine Vergütung verlangt werden.
§ 46b - Unmittelbar geltendes
Gemeinschaftsrecht
Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung
von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie
Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte
Sachbereiche betreffen.
Unterabschnitt B - Lebensmittel-Monitoring
§ 46c - Begriffsbestimmung
Lebensmittel-Monitoring ist ein System wiederholter
Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an
gesundheitlich unerwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln,
Schwermetallen und Mykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum
frühzeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen unter
Verwendung repräsentativer Proben einzelner Lebensmittel oder
der Gesamtnahrung durchgeführt werden.
§ 46d - Durchführung des
Lebensmittel-Monitoring
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den
Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf Lebensmitteln
auf der Grundlage der nach § 46e erlassenen
Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich geeignete
Personen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
LebensmitteI-Monitoring erforderIich ist, sind die Behörden
nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zwecke der Untersuchung zu
fordern oder zu entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Soweit es zur Durchführung des LebensmittelMonitoring
erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten
Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf
denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in
den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu
betreten. Die Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke
und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sowie
Personen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den
Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1
sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung
des Lebensmittel-Monitoring tätigen Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und
Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der
Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch
darüber zu unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine
anschließende Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1
Satz 1 zur Folge haben kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 41
Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durchführung des
Lebensmittel-Monitoring entnommen werden, können jeweils auch für
den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für
beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erhobenen Daten an das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung,
Dokumentation und Erstellung von Berichten. Personenbezogene
Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen,
soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 41
Abs. 1 Satz 1 oder zur Durchführung des LebensmittelMonitoring
erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf
das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für
das Bundesministerium sowie für die Bundesministerien für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten sowie für die zuständigen Behörden
des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In
den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten
des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin veröffentlicht jährlich einen Bericht über
die Ergebnisse des Lebensmittel-Monitoring.
§ 46e - Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne,
werden in Verwaltungsvorschriften nach § 45 geregelt, die im
Benehmen mit einem Ausschuß aus Vertretern der Länder
vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder
des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Achter Abschnitt - Ein- und Ausfuhr
§ 47 - Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes, ausgenommen in andere Zollfreigebiete als die
Insel Helgoland, verbracht werden. Dieses Verbot steht der
zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus
besonderen Rechtsvorschriften über die Einfuhrfähigkeit
bestimmter Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art nichts
anderes ergibt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 8, 24 und 30
nicht für
1. die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung
und die Lagerung von Waren in Zollniederlagen und Zollverschlußlagern,
2. die Zollgutveredelung und Zollgutumwandlung von Waren,
solange sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung
befinden,
3. Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates
oder seines Gefolges eingebracht werden und zum Gebrauch oder
Verbrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind,
4. Waren, die für diplomatische oder konsularische
Vertretungen bestimmt sind,
5. Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke, für
Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt
sind und der Bedarf von der zuständigen Landesbehörde
anerkannt ist,
6. Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden, soweit es
sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu
erheben sind,
7. Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und
ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten
Personen bestimmt sind,
8. Waren in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum
eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind,
sowie Waren als Geschenke im öffentlichen Interesse,
9. Warenmuster und -proben in geringen Mengen,
10. Waren als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen,
die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
11. Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See
bestimmt waren und an Bord des Schiffes verbraucht werden.
(3) Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen den
Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren können
Regelungen nach § 49 getroffen werden.
§ 47a - Erzeugnisse aus anderen
Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im
Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig
hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig
im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den
Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht
entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die
1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen oder
2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen
Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2
durch eine Allgemeinverfügung des Bundesministeriums im
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden
vom Bundesministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes
entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die
Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Das
Bundesministerium hat bei der Beurteilung der gesundheitlichen
Gefahren eines Erzeugnisses die Erkenntnisse der internationalen
Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in
der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer
der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses
sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren
Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener
Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige
Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der
Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit
dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.
§ 47b - Vorübergehende Verbringungsverbote
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das
sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in
das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken,
wenn
1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermächtigt
worden sind und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat oder
2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, daß
die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.
§ 48 - Mitwirkung von Zolldienststellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des
Verbringens von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr
mit. Die genannten Behörden können
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel,
Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr
zur Überwachung anhalten;
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen
dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den
zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen;
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sendungen
der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde
vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.
Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung
der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen
und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Proben vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach
§ 9 Abs. 4 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen
nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§ 49 - Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes des
§ 47 Abs. 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen
im Sinne dieses Gesetzes in das Inland
1. zu verbieten oder zu beschränken,
2. abhängig zu machen von
a) der Anerkennung oder Zulassung des Herstellungsbetriebes,
b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde,
c) einer Untersuchung oder
d) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses
oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde;
dabei kann vorgeschrieben werden, daß die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
sowie die Warenuntersuchung in einer Grenzkontrollstelle oder
Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle
vorzunehmen sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch
vorgeschrieben werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn
die einzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.
Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4
betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Einvernehmen mit den in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten
Bundesministerien.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet
werden, daß bestimmte Lebensmittel nur über bestimmte
Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen
oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen.
Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im
Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 50 - Ausfuhr
(1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur
Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen Anwendung, soweit nicht für die jeweiligen
Erzeugnisse im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten
und die Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen. Auf
Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der
Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, welche zur Lieferung in
das Ausland bestimmt sind und den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht entsprechen, herstellt oder in den Verkehr bringt, durch
geeignete Mittel glaubhaft zu machen, daß die Erzeugnisse den
im Bestimmungsland geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im Sinne
dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können
sie abweichend von Absatz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus
dem Inland verbracht werden. Unberührt bleiben
zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften
in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie
Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach Maßgabe
des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen
von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen in der
Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und
kenntlich gemacht werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der
§§ 8, 24 und 30 auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die
für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine
Anwendung.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung
von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären,
soweit dies zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse der Internationalen Seeschiffahrt
erforderlich ist; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4
betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
Neunter Abschnitt - Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten
Unterabschnitt A - Verstöße gegen deutsches
Recht
§ 51 - Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder entgegen § 8 Nr. 3 dort genannte Erzeugnisse
herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für
Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt, die
einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht
entsprechen,
3. entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder
behandelt oder entgegen § 24 Nr. 2 Stoffe als kosmetische
Mittel in den Verkehr bringt,
4. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz der Gesundheit
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr
bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §
32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht
entsprechen,
5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder
behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als
Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen § 30 Nr. 3 verwendet,
6. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfsgegenstände
zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2
Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht
entsprechen.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene
Lebensmittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr.
1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt oder entgegen § 15 Abs. 2
Nr. 2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder
3. einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
durch eine der in Absatz 1 oder 1a bezeichneten Handlungen
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 1a fahrlässig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1a jedoch nur,
wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die
Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
hat.
§ 52 - Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986
nach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist,
2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 oder 6
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder
Behandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe
verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren zur
Erzeugung von Zusatzstoffen anwendet oder entgegen § 11 Abs. 1
Nr. 2 Lebensmittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe
oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,
4. einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine nicht zugelassene
Bestrahlung anwendet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel
in den Verkehr bringt oder einer nach § 13 Abs. 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
6. entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf denen
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- oder
Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder
einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
7. (weggefallen)
8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zusatzstoffen
oder die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht oder
einer nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
9. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder entgegen §
17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung
in den Verkehr bringt,
10. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine
Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5
Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden
Darstellung oder Aussage wirbt,
11. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c oder Nr.
5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von
Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe verwendet, einer nach
§ 20 Abs. 3 oder einer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis
c oder g oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist, oder Tabakerzeugnisse entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 oder § 21 Abs. 2 oder Stoffe entgegen § 20
Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei
Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,
entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2
Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist,
3. entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
4. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1
Tabakerzeugnisse oder entgegen § 23 in Verbindung mit § 17
Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung
in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5
Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe
oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden
Darstellung oder Aussage wirbt, 6. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1
bei dem Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln nicht
zugelassene verschreibungspflichtige Stoffe verwendet, entgegen
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt oder
einer nach § 25 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist,
7. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs.
1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder nach §
26a Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den
Verkehr bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder nach §
26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen
Rechtsverordnung nicht entsprechen,
8. entgegen § 27 Abs. 1 kosmetische Mittel unter einer irreführenden
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder
mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
9. Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 1 entgegen § 31 Abs. 1 verwendet oder in den Verkehr
bringt,
10. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt
die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen, oder
11. entgegen § 47a Abs. 4 Abweichungen nicht kenntlich
macht.
§ 53 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr.
2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht,
in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch
nur, wer die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die
Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht hat.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder § 10
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
b) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwiderhandelt,
c) einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1
oder 2 oder einer nach § 19a Nr. 2 Buchstabe a, § 21 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe d bis f oder einer nach § 22 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
d) einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs.
1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b, nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder
Abs. 3 Nr. 1 oder nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 10
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
e) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr
bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 oder 10 erlassenen
Rechtsverordnung nicht entsprechen;
2. wer eine der in § 51 Abs. 1a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder
6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht,
soweit nicht § 51 Abs. 4 oder Absatz 1 anzuwenden ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 54 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d bis
f, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a. einer nach § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2
Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4 oder Nr. 5
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3. einer nach § 29 oder § 32 Abs. 1 Nr. 9b oder 12
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
4. dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b oder § 48 Abs.
1 Nr. 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 26a Nr. 1 oder
2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. entgegen § 43 eine Maßnahme der Überwachung nach § 41
Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probenahme nach § 42 Abs. 1
oder 4 nicht duldet, eine Auskunft nach § 41 Abs. 3 Nr. 4
nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder eine
in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme oder eine
Probenahme nicht duldet oder eine bei der Durchführung des
Lebensmittel-Monitoring tätige Person nicht unterstützt,
3. einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder
Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
4. entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht getrennt hält
oder nicht kenntlich macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 55 - Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 51 oder 52
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 oder 54 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Unterabschnitt B - Verstöße gegen Recht der
Europäischen Gemeinschaft
§ 56 - Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einer Regelung, zu der die in
a) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder
b) § 51 Abs. 1a Nr. 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einem in
a) § 51 Abs. 1 oder
b) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 57 - Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich
1. einer Regelung, zu der die in
a) § 52 Abs. 1 Nr. 1,
b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2 Nr. 1, 2,
6, 7 oder 10,
c) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder
d) § 52 Abs. 2 Nr. 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einem in
a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1, 2
oder 4 bis 11 oder
b) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese
Strafvorschrift verweist.
§ 58 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57 Nr. 1
Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig
begeht. Für eine Handlung nach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d
oder Nr. 2 Buchstabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe
im Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder
Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht hat.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich
a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
a, c oder d genannten Vorschriften ermächtigen, oder
b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. eine der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2
Buchstabe b bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit
nicht Absatz 1 oder § 56 Abs. 3 anzuwenden ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 59 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. a) einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
b) einem in § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten Gebot oder
Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 60 - Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind
oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder § 59
Abs. 1 geahndet werden können.
§ 61 - Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56 oder 57
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 oder 59 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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