Ernährung und Gesundheit
/LMKVO
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 


Vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221)
Zuletzt geändert am 8. März 1996 (BGBl. I S. 460)


§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von

  1. Kakao, Kakaoerzeugnissen,
  2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,
  3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung,
  4. Honig,
  5. (wegfallen)
  6. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, Branntwein aus Wein, Weinessig,
  7. Aromen,
  8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind,
  9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geregelt ist.

Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeugnisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Verordnungen sie für anwendbar erklären.

§ 2 Unberührtheitsklausel

Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.

§ 3 Kennzeichnungselemente

(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4,
  2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6,
  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,
  5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können entfallen

  1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,
  2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt,
  3. bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben,
  4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können

  1. die Angaben nach Absatz 1 bei
    1. tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind,
    2. Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen,
    3. Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

     

  2.  
    1. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen,
    2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 bei Lebensmitteln in sonstigen Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,

in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, daß diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle von Nummer 1 Buchstabe a kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfeld angebracht sein.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei

  1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet
    1. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung oder
    2. zu karitativen Zwecken zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,

     

  2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.

§ 4 Verkehrsbezeichnung

Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen

  1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder
  2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

Hersteller- oder Handelsmarken oder Phantasienamen können dieVerkehrsbezeichnung nicht ersetzen.

§ 5 Begriffsbestimmung der Zutaten

(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.

(2) Als Zutaten gelten nicht:

  1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder
  2. hinzugefügt werden, ohne daß sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,
  3. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,
  4. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
  5. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden,
  6. Extraktionslösungsmittel.

§ 6 Verzeichnis der Zutaten

(1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.

(2) Abweichend von Absatz 1

  1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile beträgt;

     

  2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmittels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden; dabei kann die Angabe des lediglich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers entfallen;

     

  3. kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, entfallen;

     

  4. können bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie "Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält;

     

  5. können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;

     

  6. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn
    1. die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist oder
    2. der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen anzugeben, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat; Absatz 5 bleibt unberührt;

     

  7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angegeben werden.

(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 anzugeben. Bei in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen genügt die Angabe der dort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung als Verkehrsbezeichnung.

(4) Abweichend von Absatz 3

  1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgeführten Klassen gehören, der Name dieser Klasse angegeben werden;
  2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufgeführten Klassen gehören, ausgenommen physikalisch oder enzymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der EWG-Nummer angegeben werden; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist; bei chemisch modifizierten Stärken genügt die Angabe des Klassennamens.

(5) Bei der Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der Zutaten das Wort "Aroma", eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben. Das Wort "natürlich" und gleichsinnige Angaben dürfen nur nach Maßgabe des § 4b der Aromenverordnung gebraucht werden. Bis zum 31. Dezember 1993 dürfen die Angaben im Verzeichnis der Zutaten noch nach Maßgabe der bis zum 8. November 1991 geltenden Rechtsvorschriften gemacht werden.

(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht erforderlich bei

  1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,
  2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier,
  3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat.

§ 7 Mindesthaltbarkeitsdatum

(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,

  1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,
  2.  

    1. deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag,
    2. deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, der Tag und der Monat entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.

(4) (gestrichen)

(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 bis 4 anzubringen.

(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei

  1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
  2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent,
  3. alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,
  4. Speiseeis in Portionspackungen,
  5. Backwaren, die ihrer Art. nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
  6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
  7. Zucker in fester Form,
  8. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
  9. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

§ 7a Verbrauchsdatum

(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.

(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit

  1. dem Datum selbst oder
  2. einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.

Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.

(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

§ 7b Vorhandener Alkoholgehalt

(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden.

(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.

§ 8 Hervorhebung von Zutaten

(1) Werden eine oder mehrere Zutaten, die für die Merkmale des Lebensmittels wichtig sind, besonders hervorgehoben, ist die Mindestmenge, bei entsprechender Hervorhebung eines geringen Gehalts die Höchstmenge der verwendeten Zutaten in Gewichtshundertteilen anzugeben.

(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung oder bei der Angabe der hervorgehobenen Zutat im Verzeichnis der Zutaten anzubringen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 4;
  2. durch Rechtsvorschriften zwingend vorgeschriebene Angaben;
  3. Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich zur Geschmacksgebung verwendet werden.

§ 9 Fische und sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere

(1) Bei Lebensmitteln, die außer Fischen, sonstigen wechselwarmen Tieren, Krusten-, Schalen-, Weichtieren oder Erzeugnissen aus diesen Tieren andere Bestandteile enthalten, ist der Anteil dieser Tiere oder Tiererzeugnisse insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Abfüllung der Fertigpackung anzugeben, soweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung dient. Wird das Lebensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in die Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch die der Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen an Gewicht verliert, so ist dies unter Angabe der Behandlungsart mit dem Hinweis "Gewichtsverlust durch ..." kenntlich zu machen. Der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bedarf es nicht bei Lebensmitteln, bei denen der Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen aus dem nach Maßgabe eichrechtlicher Vorschriften anzugebenden Abtropfgewicht hervorgeht.

(2) § 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder 3, § 8 Abs. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 1 oder 2 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind.

§ 10 a Übergangsregelungen

(1) Mehr als 12 Monate haltbare alkoholfreie Erfrischungsgetränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1996 ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdauer länger als 18 Monate beträgt, tiefgefrorene Lebensmittel, Speiseeis sowie Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum Kauen dürfen hinsichtlich der Datumskennzeichnung noch bis zum 30. Juni 1992 nach den bis zum 30. Dezember 1981 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und auf denen eine Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 oder die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes dauerhaft angebracht ist, ist die Verpflichtung zur Anbringung dieser Angabe im gleichen Sichtfeld bis zum 30. Juni 1999 nicht anzuwenden.

(5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.

(6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden.

§ 11 (gestrichen)