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Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221)
Zuletzt geändert am 8. März 1996 (BGBl. I S. 460)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von
Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des
Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher (§ 6
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu
werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung von
Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur
alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort,
jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für
die Kennzeichnung von
- Kakao, Kakaoerzeugnissen,
- Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten, die zur Abgabe an
Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,
- Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung,
- Honig,
- (wegfallen)
- Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein,
weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen,
aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten
weinhaltigen Cocktails, Branntwein aus Wein, Weinessig,
- Aromen,
- Stoffen, die in Anlage 2 der
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind,
- Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen
des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geregelt ist.
Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Käseverordnung
oder Verordnung über Milcherzeugnisse geregelt sind, sowie für
Konsummilch im Sinne der Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung
gilt diese Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten
Verordnungen sie für anwendbar erklären.
§ 2 Unberührtheitsklausel
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in
Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verordnung
abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben,
bleiben unberührt.
§ 3 Kennzeichnungselemente
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4,
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers,
des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Verkäufers,
- das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und
6,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder
bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen
Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a
Abs. 1 bis 3,
- der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 Volumenprozent nach Maßgabe
des § 7b.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können entfallen
- bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,
- bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger
als 10 qcm beträgt,
- bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine
unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder
ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild
haben,
- bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder
Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten
Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken
abgegeben werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder
einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in
deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und
unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können
auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben
werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht
beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben
oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach
Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 16
Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können
- die Angaben nach Absatz 1 bei
- tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die
zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind,
- Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma
eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht
werden sollen, bei der Abgabe an diesen,
- Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im
Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, um dort
zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu
werden,
-
- die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und
Transportpackungen,
- die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 bei Lebensmitteln in
sonstigen Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher
im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,
in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein,
wenn sichergestellt ist, daß diese Papiere mit allen
Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie
sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der
Lieferung abgesandt wurden. Im Falle von Nummer 1 Buchstabe a
kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen. Im Falle der
Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der
Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen
Sichtfeld angebracht sein.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei
- Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und
verzehrfertig hergerichtet
- in Gaststätten und Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung
oder
- zu karitativen Zwecken zum unmittelbaren Verzehr
abgegeben werden,
- Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte
zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden,
sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben
nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1
bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware
angebracht werden.
§ 4 Verkehrsbezeichnung
Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in
Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen
- die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche
Bezeichnung oder
- eine Beschreibung des Lebensmittels und
erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem
Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu
erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu
unterscheiden.
Hersteller- oder Handelsmarken oder Phantasienamen können
dieVerkehrsbezeichnung nicht ersetzen.
§ 5 Begriffsbestimmung der Zutaten
(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe,
der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und
unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist.
Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten
(zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des
Lebensmittels.
(2) Als Zutaten gelten nicht:
- Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend
entfernt und dem Lebensmittel wieder
- hinzugefügt werden, ohne daß sie mengenmäßig ihren
ursprünglichen Anteil überschreiten,
- Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung,
Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, die in einer
oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren,
sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,
- Zusatzstoffe im Sinne von §
11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
- Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2
der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und
Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als
technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden,
- Extraktionslösungsmittel.
§ 6 Verzeichnis der Zutaten
(1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung
der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der
Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein
geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort
"Zutaten" erscheint.
(2) Abweichend von Absatz 1
- sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe
ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben, wobei der
Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der
Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der
Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe
kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als
5 Gewichtshundertteile beträgt;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form
verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmittels in
ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach
Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor
dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden; dabei kann die
Angabe des lediglich zur Rückverdünnung zugesetzten
Wassers entfallen;
- kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Aufgußflüssigkeiten,
die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, entfallen;
- können bei konzentrierten oder getrockneten
Lebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch
Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres
Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten
Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der
Zutaten eine Angabe wie "Zutaten des gebrauchsfertigen
Erzeugnisses" enthält;
- können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder
Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen
die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden,
sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem
Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im
Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie "in veränderlichen
Gewichtsanteilen" erfolgt;
- kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach
Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für
sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift
festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich
ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender
Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung
bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung
ist nicht erforderlich, wenn
- die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für
das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist
oder
- der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 25
Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt; in
diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene Stoffe der
Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und
Mikroorganismenkulturen anzugeben, ausgenommen
Natriumjodat und Kaliumjodat; Absatz 5 bleibt unberührt;
- können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angegeben
werden.
(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe
des § 4 anzugeben. Bei in Anlage 2 der
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen genügt die
Angabe der dort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung als
Verkehrsbezeichnung.
(4) Abweichend von Absatz 3
- kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgeführten
Klassen gehören, der Name dieser Klasse angegeben werden;
- müssen Stoffe der Anlage 2 der
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, die zu einer der in Anlage 2
aufgeführten Klassen gehören, ausgenommen physikalisch
oder enzymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen dieser
Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der
EWG-Nummer angegeben werden; gehört eine Zutat zu mehreren
Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf
Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende
Lebensmittel zuzuordnen ist; bei chemisch modifizierten Stärken
genügt die Angabe des Klassennamens.
(5) Bei der Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der
Zutaten das Wort "Aroma", eine genauere Bezeichnung
oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben. Das Wort "natürlich"
und gleichsinnige Angaben dürfen nur nach Maßgabe des § 4b
der Aromenverordnung gebraucht werden. Bis zum 31. Dezember 1993
dürfen die Angaben im Verzeichnis der Zutaten noch nach Maßgabe
der bis zum 8. November 1991 geltenden Rechtsvorschriften
gemacht werden.
(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht
erforderlich bei
- frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent, ausgenommen Bier,
- Erzeugnissen aus nur einer Zutat.
§ 7 Mindesthaltbarkeitsdatum
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das
Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen
Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den
Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von
Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe
von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen,
wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle
hingewiesen wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,
- deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt,
die Angabe des Jahres entfallen,
-
- deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt,
der Tag,
- deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt,
der Tag und der Monat entfallen, wenn das
Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten
"mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben
wird.
(4) (gestrichen)
(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung
bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet,
so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe
nach den Absätzen 2 bis 4 anzubringen.
(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht
erforderlich bei
- frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen
Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen
von Hülsenfrüchten,
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr
Volumenprozent,
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften,
Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen
von mehr als 5 Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im
Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
bestimmt sind,
- Speiseeis in Portionspackungen,
- Backwaren, die ihrer Art. nach normalerweise innerhalb 24
Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
- Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
- Zucker in fester Form,
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen
oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.
§ 7a Verbrauchsdatum
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht
verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine
unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten,
ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum
anzugeben.
(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis"
voranzustellen, verbunden mit
- dem Datum selbst oder
- einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu
finden ist.
Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden
Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von
Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des
Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
§ 7b Vorhandener Alkoholgehalt
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist der bei 20
Grad Celsius bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis
auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist
das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das
Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc."
vorangestellt werden.
(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 3
aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten
unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung
des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.
§ 8 Hervorhebung von Zutaten
(1) Werden eine oder mehrere Zutaten, die für die Merkmale
des Lebensmittels wichtig sind, besonders hervorgehoben, ist die
Mindestmenge, bei entsprechender Hervorhebung eines geringen
Gehalts die Höchstmenge der verwendeten Zutaten in
Gewichtshundertteilen anzugeben.
(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist in unmittelbarer Nähe der
Verkehrsbezeichnung oder bei der Angabe der hervorgehobenen
Zutat im Verzeichnis der Zutaten anzubringen. Im übrigen gilt
§ 3 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- die Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 4;
- durch Rechtsvorschriften zwingend vorgeschriebene Angaben;
- Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich zur
Geschmacksgebung verwendet werden.
§ 9 Fische und sonstige wechselwarme
Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
(1) Bei Lebensmitteln, die außer Fischen, sonstigen
wechselwarmen Tieren, Krusten-, Schalen-, Weichtieren oder
Erzeugnissen aus diesen Tieren andere Bestandteile enthalten,
ist der Anteil dieser Tiere oder Tiererzeugnisse insgesamt nach
Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Abfüllung der Fertigpackung
anzugeben, soweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung dient.
Wird das Lebensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in die
Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch die der Anteil
an Tieren oder Tiererzeugnissen an Gewicht verliert, so ist dies
unter Angabe der Behandlungsart mit dem Hinweis
"Gewichtsverlust durch ..." kenntlich zu machen. Der
Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bedarf es nicht bei
Lebensmitteln, bei denen der Anteil an Tieren oder
Tiererzeugnissen aus dem nach Maßgabe eichrechtlicher
Vorschriften anzugebenden Abtropfgewicht hervorgeht.
(2) § 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder 3, § 8 Abs. 1 oder 2
oder § 9 Abs. 1 oder 2 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben
gekennzeichnet sind.
§ 10 a Übergangsregelungen
(1) Mehr als 12 Monate haltbare alkoholfreie Erfrischungsgetränke
in Dauerbrandflaschen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1996
ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr
gebracht werden.
(2) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdauer länger als
18 Monate beträgt, tiefgefrorene Lebensmittel, Speiseeis sowie
Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum Kauen dürfen
hinsichtlich der Datumskennzeichnung noch bis zum 30. Juni 1992
nach den bis zum 30. Dezember 1981 geltenden Vorschriften in den
Verkehr gebracht werden.
(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne
Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr gebracht
worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in den Verkehr
gebracht werden.
(4) Auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind
und auf denen eine Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 oder
die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes
dauerhaft angebracht ist, ist die Verpflichtung zur Anbringung
dieser Angabe im gleichen Sichtfeld bis zum 30. Juni 1999 nicht
anzuwenden.
(5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9
der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.
(6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen
enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993
nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften
gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht
werden.
§ 11 (gestrichen)
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